Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich neben der Vollmacht um eine weitere Möglichkeit, Vorsorge für Alter, Krankheit oder einen plötzlichen Notfall zu treffen. In einem solchen Dokument können Wünsche für den Fall niedergeschrieben werden, dass eine rechtliche Betreuung notwendig wird. Hierbei setzt das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer für begrenzte Aufgabenbereiche ein ( z.B. Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten und orientiert sich dazu an dem in der Betreuungsverfügung dargelegten Willen.
Im Unterschied zur Vollmacht wird der Betreuer nach Betreuungsrecht vom Gericht eingesetzt und kontrolliert. Er kann nur nach Bestellung durch das Betreuungsgericht und auch nur in den vom Gericht festgelegten Wirkungskreisen vertreten.
Eine Betreuungsverfügung als Vorsorgemöglichkeit ist dann sinnvoll, wenn man zwar die zur Vertretung berechtigte Person selbst bestimmen möchte, gleichzeitig aber auch sicher stellen möchte, dass eine gerichtliche Kontrolle des gesamten Verfahrens und der späteren Betreuungsführung erfolgt.
Soweit Sie bereits Regelungen per Vollmacht getroffen haben, haben diese aber Vorrang vor einer rechtlichen Betreuung.
Richter und Betreuer müssen die Bestimmungen, die in der Betreuungsverfügung festgelegt sind, im Verfahren und bei der Durchführung beachten. Dies gilt auch dann, wenn die Verfügung von einer nicht voll geschäftsfähigen Person erteilt wurde. Voraussetzung ist, dass die Bestimmungen durchführbar und zumutbar sind.
Erscheint beispielsweise die vorgeschlagene Betreuungsperson dem Gericht nach eingehender Prüfung als nicht geeignet, so wird diese auch nicht als rechtlicher Betreuer bestellt. Es ist also nicht garantiert, dass sämtliche Anweisungen der Betreuungsverfügung auch umgesetzt werden (können). Das Wohl des Betreuten hat jedoch immer höchste Priorität.
Der Vorteil einer Betreuungsverfügung liegt darin, dass ein Missbrauch kaum möglich ist, da diese allein noch nicht zum rechtsgültigen Handeln berechtigt. Sie dient lediglich als Grundlage für den gerichtlichen Beschluss, und nur dieser ermöglicht dann eine wirksame Vertretung durch den eingesetzten Betreuer.
Die Verfügung sollte so aufbewahrt werden, dass sie im Bedarfsfall zugänglich ist und dem Amtsgericht vorgelegt werden kann. Es ist daher empfehlenswert, sie wenn möglich direkt bei dem zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen und zu Hause eine Kopie aufzubewahren. Mit dem Tod des Betreuten enden Aufgaben und Wirkungsmöglichkeiten des Betreuers. Alle weiteren Regelungen müssen die Erben veranlassen.