Das Betreuungsrecht stellt eine besondere Form der staatlichen Rechtsfürsorge dar. Es regelt die rechtliche Hilfe und Fürsorge für Volljährige, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst in die Hand nehmen können und deshalb auf die Hilfe einer Betreuerin oder eines Betreuers angewiesen sind.
So wird ermöglicht, hilfebedürftigen Erwachsenen eine Vertreterin oder einen Vertreter an die Seite zu stellen, die/der für sie in einem genau festgelegten Aufgabenkreis Rechtshandlungen vornehmen darf.
Diese Form der staatlichen Rechtsfürsorge ist nur vorgesehen für Menschen, die nicht bereits mit einer Vorsorgevollmacht für den Fall einer späteren Hilfebedürftigkeit vorgesorgt haben.
Als Betreuerin oder Betreuer kann auch ein Familienangehöriger in Betracht kommen.
Personen, die Verantwortung als Betreuerin oder Betreuer übernehmen möchten, können dazu begleitende Beratung, Fortbildung und Hilfestellung bei der Wahrnehmung der Aufgaben von uns erhalten.
Wenn Sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen oder körperlichen Behinderung nicht mehr für sich selbst sorgen können, bekommen Sie einen Betreuer vom zuständigen Amtsgericht
zur Seite gestellt.
Sie können und sollten schon heute bestimmen, wer sich um Sie kümmern soll, wenn es nötig werden sollte.
Die Betreuungsstelle des Landkreis Wesermarsch Tel. 04401-927520 hält für Sie weitere Informationen für den Bereich „Vorsorgevollmacht“ bereit. In dieser Vollmacht sind alle Bereiche aufgeführt, in denen ein Handlungsbedarf entstehen kann wie z. B.
Der Antrag auf Einrichtung einer Betreuung kann beim zuständigen Amtsgericht (Rechtspfleger/in) gestellt werden.
Das Gericht entscheidet anhand eines ärztlichen Gutachtens und einer Stellungnahme der Betreuungsstelle.
In dem Beschluss wird festgelegt, wer als Betreuer eingesetzt wird und welche Aufgabenkreise
der Situation des zu Betreuenden gerecht wird.
Für den Fall, dass eine „Betreuungsverfügung“ beim Amtsgericht hinterlegt ist, kann das Gericht besser die
Wünsche des zu Betreuenden berücksichtigen.
Solange Sie als Patient einwilligungsfähig sind, entscheiden Sie selbst nach Aufklärung und Beratung durch den Arzt über alle Sie betreffenden ärztlichen Maßnahmen.
Falls Sie aber nicht mehr entscheidungsfähig sind, muss ein Bevollmächtigter oder Betreuer für Sie entscheiden.
Dies kann sehr schwierig sein, wenn Sie in der Vergangenheit niemals schriftlich oder auch nur mündlich, z. B. gegenüber Angehörige, Ihre Vorstellung für eine medizinische Behandlung,
insbesondere in der letzten Lebensphase , geäußert haben.
Deshalb ist es wichtig, dies vorausschauend in einer „Patientenverfügung“ festzulegen.
Weitere Information hierzu erhalten bei der Betreuungsstelle des Landkreises Wesermarsch.
Auf den Seiten des Landkreis Wesermarsch finden Sie Informationen und Antragsformulare.
Landkreis Wesermarsch
Betreuungsstelle
Poggenburger Straße 15
26919 Brake
Telefon: 04401 927-520
Der Betreuungsverein Wesermarsch e.V. bietet zahlreiche Informationsveranstaltungen für Angehörige und Betroffene an. Dazu unter Anderem:
Lesen Sie hier mehr über das Angebot des Institut für transkulturelle Betreuung (Betreuungsverein) e.V. speziell für Migranten mit verschiedenene sprachlichen Hintergründen.
Please read more here about your rights from German Guardianship Law provided by Institut für transkulturelle Betreuung (Betreuungsverein) e.V.
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